Kleine Anfrage zum Thema Gewaltschutz für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
12.03.2021 | Als Mitgliedstaat der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) hat Deutschland sich verpflichtet, bei allen politischen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes (best interest of the child) vorrangig zu berücksichtigen (Artikel 3 UN-KRK). Das gilt auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche im Rahmen der Unterbringung. In Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ist die Gefahr, dass Kindern und Jugendlichen Gewalt angetan wird, um ein Vielfaches erhöht. Artikel 19
Absatz 1 UN-KRK schützt Kinder und Jugendliche nicht nur vor eigenen Gewalterfahrungen, sondern vor jedweder Form von Gewalt wie das Miterleben von Gewalt und vor psychischer Gewalt.
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