Kleine Anfrag zur Arbeitsförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch während der Corona-Pandemie
18.12.2020 | Mit dem ersten Corona-Lockdown im März 2020 wurden auch die Angebote der Arbeitsförderung stark zurückgefahren. Wenn es möglich war, wurden Maßnahmen auf digitale Formate umgestellt. Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden bis zum Juli 2020 so gar ganz eingestellt, da sie meist physische Präsenz erfordern. Aktuell stellt sich die Frage, wie sich die Eintritte in Angebote der Arbeitsförderung seitdem entwickelt haben und auf welchem Niveau sie sich jetzt befinden. Es ist wichtig, dass arbeitslose Menschen auch in Zeiten von Corona Unterstützung erhalten. Das können Weiterbildungen sein, um bessere Chancen auf dem Arbeits-markt zu haben und nicht unnötig viel Zeit in der Arbeitslosigkeit zu verbringen. Für andere sind geförderte Arbeitsstellen und Arbeitsgelegenheiten wichtig, weil sie ihnen in besonders schwierigen Zeiten Struktur und Kontakte geben. Trotz widriger Umstände muss es nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wieder mehr Beratung und Angebote geben, ohne dass dabei der Gesundheitsschutz vernachlässigt wird. All dies muss aber zwingend unter der Voraussetzung der Freiwilligkeit erfolgen. Gleichzeitig müssen auch Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Trägern ihre Arbeit auch unter Pandemiebedingungen zu ermöglichen, damit diese soziale Infrastruktur erhalten bleibt.
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