Grüner Antrag: Sozialstaat auf Augenhöhe – Zugang zu Teilhabeleistungen verbessern
18.11.2020 | Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche, um gleichberechtigt am Leben teilhaben zu können. Das können beispielsweise ein Rollstuhl oder eine Assistenz sein, um Alltagsaktivitäten oder einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können, oder aber auch Therapien oder medizinische Rehabilitation verschiedener Art. Diese (Teilhabe-)Leistungen werden von acht – bei Einbeziehung von Pflegeversicherung und Jobcentern – sogar von zehn verschiedenen Sozialleistungsträgern finanziert. Je nachdem, was wofür benötigt wird, und teilweise auch je nach Ursache der Beeinträchtigung sind unterschiedliche Sozialleistungsträger zuständig. Alle Sozialleistungsträger sind zudem verpflichtet, Bürgerinnen und Bürger umfassend über ihre Rechtsansprüche zu informieren und beraten (§ 14 SGB I). Wenn Anträge bei Sozialleistungsträgern eingehen, die für diese nicht zuständig sind, sind sie verpflichtet, diese an die dafür zuständigen
Leistungsträger weiterzuleiten (14 SGB IX).
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