Antrag: Soforthilfen breiter aufstellen – Existenz von Selbstständigen sichern und kleine Unternehmen bezuschussen

23.04.2020 Mit den vom Bundestag mit großer Mehrheit beschlossenen Soforthilfen für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen soll den von der Krise unmittelbar Betroffenen schnell und effektiv geholfen werden. Bei vielen Freiberuflern, (Solo-)Selbstständigen, Kunst- und Kulturschaffenden sowie Honorarlehrkräften etwa im Bereich der Integrations- und Berufssprachkurse kommen diese Hilfen allerdings nicht richtig an, weil die Zuschüsse für Miet- und Pachtausgaben sowie andere Betriebskosten bestimmt sind, aber ausdrücklich nicht zur Deckung der Kosten des eigenen Lebensunterhalt. Das ist bei diesem Personenkreis eine alltagsfremde Trennung. Für die Lebenshaltungskosten sollen Selbstständige stattdessen Arbeitslosengeld II beantragen. Dabei soll es keine Vermögensprüfung und Prüfung der Kosten der Unterkunft geben, Einkommensprüfungen von Partnern und im Haushalt lebenden Kindern werden weiterhin vorgenommen. Jedoch erreichten die Antragsstellenden immer wieder Berichte, dass Vermögensprüfungen trotzdem vorgenommen werden. Die Soforthilfen für Soloselbstständige und Kleinstbetriebe erweisen sich deshalb für viele Selbstständige als Enttäuschung. Schnelle Abhilfe könnte die Anrechnung eines monatlichen Betrags in Höhe von 1180 Euro pro Monat, also in Höhe des Pfändungsfreibetrags, bieten. Da die Kommunen bei der Grundsicherung für Arbeit den größeren Teil der Kosten der Unterkunft tragen, würden sie so in dieser für sie finanziell schwierigen Situation zusätzlich entlastet werden. Auch die schon sehr belasteten Jobcenter hätten deutlich weniger ALG II-Anträge zu bearbeiten. Die Anrechenbarkeit des Pfändungsbetrages als Unternehmereinkommen könnte in die Soforthilfe-Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern eingefügt werden.

Unseren Antrag findet ihr hier:

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