Kleine Anfrage: Kinder und junge Erwachsene in Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften

23.07.2020 | Sobald eine Person erwerbsfähig und leistungsberechtigt im SGB II ist, betrifft dies nicht nur die jeweilige Person selbst, sondern alle weiteren im Haushalt lebenden Personen, sofern sie eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung zueinander pflegen. Denn so kommt sozialrechtlich eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ zustande, in der die „Mitglieder“ eine gegenseitige Fürsorgepflicht haben. Dazu werden Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezählt. So bildet beispielsweise eine alleinerziehende Mutter,
die Hartz IV bezieht, eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer 16-jährigen Tochter. Ebenfalls wird ein Paar, das mehr als ein Jahr lang zusammengelebt hat, als Bedarfsgemeinschaft erfasst.

Solo- und Kleinstselbstständige, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise von massiven Einkommenseinbußen betroffen waren und noch sind, hatten keine andere Möglichkeit, als Arbeitslosengeld II zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu beantragen und erfahren aktuell die praktischen Folgen der Bedarfsgemeinschaft. Ihre Situation und Erfahrungen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wirft ein neues Licht auf dieses sozialrechtliche Konstrukt. Denn die praktische Folge der Bedarfsgemeinschaft ist, dass deren Mitglieder füreinander finanziell einstehen müssen und alle Mitglieder automatisch Teil des Grundsicherungssystems werden – unabhängig davon, ob sie individuell „hilfsbedürftig“ sind.

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