Grüner Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
24.03.2021 | Auch wenn mit dem von der Koalition geänderten Gesetzentwurf nunmehr die für das Strafrecht verfehlte Begriffsbildung („sexualisierte Gewalt“) entsprechend den Empfehlung
sowohl des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020
(Bundesrats-Drs 634-20(B)) als auch von sieben der acht Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 7. Dezember 2020* korrigiert wird, bleiben wesentliche Wertungswidersprüche und Mängel
des Strafrechtsteils des Gesetzentwurfes unverändert.
Erstens muss die Strafverfolgung auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern sowie bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Inhalten stets die
Möglichkeit haben, auf die Vielzahl von Tatsachverhalten und auf Grenzfälle, insbesondere auch bei Jugendlichen (unbeschadet der Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes),
tat- und schuldangemessen reagieren zu können.
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